Art 94 Aufhebung
Stand: 06.06.2026
Die Richtlinie 2004/39/EG in der Fassung der in Anhang III Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Rechtsakte wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Einhaltung der in dessen Anhang III Teil B der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Fristen für die Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom 3. Januar 2018 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die Richtlinie 2004/39/EG oder die Richtlinie 93/22/EWG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabellen in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie zu lesen.
Bezugnahmen auf Begriffsbestimmungen oder Artikel der Richtlinie 2004/39/EG oder der Richtlinie 93/22/EWG gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Begriffsbestimmungen oder Artikel der vorliegenden Richtlinie.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 94 MiFID II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 16.01.2025 – C-346/23Zitiert von 1
- EuGH, 24.02.2022 – C-143/20Direktversicherung: Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflichten bei Beitritt eines Verbrauchers zu einer fondsgebundenen Gruppenlebensversicherung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
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